Ab 2019 gilt für geringfügig Beschäftigungen die Monatsgrenze von 450 € uneingeschränkt. Eine auf einen Teilmonat bzw. 10 Tage beschränkte geringfügige Beschäftigung verbleibt auch dann geringfügig, wenn als Entgelt 450 € gezahlt werden. Die anteilige Prüfung, ob (10/30 * 450 = ) 150 € für die anteilige Dauer der Beschäftigung überschritten werden, entfällt.
Die Prüfung, ob das Entgelt aus den geringfügigen Beschäftigungen innerhalb eines Monats die Grenze von 450 € nicht übersteigen, ist ausreichend. Das bedeutet auch, dass eine Aneinanderreihung verschiedener geringfügiger Beschäftigungen in einem Monat möglich ist, aber zur Beurteilung der Geringfügigkeit innerhalb eines Monats eine Zusammenrechnung der monatlichen Arbeitsentgelte zu erfolgen hat.